Bei allen positiven Erfahrungen in der Beziehung zwischen Kunde und Auftraggeber gibt es doch immer wieder Fälle, in denen eine weitere Zusammenarbeit ihr jähes Ende findet. Die Verhandlungspositionen sind unvereinbar oder elementare Vertragsleistungen werden nicht mehr erbracht. Fehlt die gemeinsame Perspektive für eine Einigung, liegt der Gedanke an eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses oft nahe.
Doch die Risiken bei einer fristlosen Kündigung eines Vertrages zwischen Logistikpartnern sollten immer abgewogen werden! Es ist sinnvoller, Verträge vertragsgerecht zu kündigen. Denn wenn sich Vertragspartner streiten und sich nicht an die vertraglichen Regeln halten, steht dem geschädigten Vertragsteil ein Schadensersatz zu.
Bei allen positiven Erfahrungen in der Beziehung zwischen Kunde und Auftraggeber gibt es doch immer wieder Fälle, in denen eine weitere Zusammenarbeit ihr jähes Ende findet. Die Verhandlungspositionen sind unvereinbar oder elementare Vertragsleistungen werden nicht mehr erbracht. Fehlt die gemeinsame Perspektive für eine Einigung, liegt der Gedanke an eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses oft nahe.
Doch die Risiken bei einer fristlosen Kündigung eines Vertrages zwischen Logistikpartnern sollten immer abgewogen werden! Es ist sinnvoller, Verträge vertragsgerecht zu kündigen. Denn wenn sich Vertragspartner streiten und sich nicht an die vertraglichen Regeln halten, steht dem geschädigten Vertragsteil ein Schadensersatz zu.
Fallbeschreibung:
In einem Fall ging es um einen Transportunternehmer, der von seinem Auftraggeber, einem Speditionskonzern, seit 1986 mit Transportleistungen beauftragt wurde. 2018 kam es zu einem Streit wegen einer in früheren Jahren mündlich getroffenen Zusatzvergütung. Der Auftraggeber informierte den Transportunternehmer im Mai 2018 per Mail, dass er erteilte Aufträge vom Transportunternehmer noch beendigen lassen will, jedoch keine weiteren Aufträge erteilen wird. Einen Tag später bestätigte der Transportunternehmer den Erhalt der Kündigung und erklärte, dass er zwar damit einverstanden sei, aber Schadenersatz verlange, da die fristlose Kündigung des Auftraggebers rechtlich unzulässig gewesen sei. Der Auftraggeber lehnte diesen Schadensersatzanspruch ab.
Letztlich verklagte das Transportunternehmen seinen Auftraggeber auf Schadensersatz und machte geltend, dass Umsätze im Jahr 2008 und 2009 in Höhe von jeweils ca. 500.000 Euro entgangen seien. Das OLG Hamm legte im Januar 2019 auf die Berufung des Auftraggebers fest, dass dem Transportunternehmer für den entgangenen Gewinn ein Anspruch in Höhe von knapp 500.000 Euro zustehe (OLG Hamm AZ: 18 U 57/09).
Rechtslage:
Der Umfang des dem Transportunternehmen zustehende Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB bestimme sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach sei der Transportunternehmer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht zu Unrecht gekündigt hätte. Ferner schließe § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn des Transportunternehmens ein. Bei der Gewinnermittlung sei von der vertraglichen Vergütung auszugehen, die er ohne Kündigung für die vertraglichen Transporte erhalten hätte.
Dagegen habe sich der Transportunternehmer die „Spezialkosten“, die bei der Durchführung der Transporte angefallen wären, sowie die „Generalunkosten“ anrechnen zu lassen, diese seien nicht erstattungsfähig.
Auch die Verjährung sei im vorliegenden Fall nicht eingetreten, denn titulierte Forderungen im Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1, S.2 HGB verjähren gem. § 197 BGB und damit nach 30 Jahren.
Rechtstipps:
Bei Fragen oder für eine intensive Rechtsberatung, auch in anderen Rechtsgebieten, wenden Sie sich gerne direkt an die ELVIS Legal Hotline:
Ansprechpartnerin: Jana Kunert
Telefon: +49 6023 50734-67
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E – Mail: jana.kunert@elvis-ag.eu
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